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   VG Meiningen, 08.03.2007 - 1 K 1075/03.Me   

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https://dejure.org/2007,35365
VG Meiningen, 08.03.2007 - 1 K 1075/03.Me (https://dejure.org/2007,35365)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08.03.2007 - 1 K 1075/03.Me (https://dejure.org/2007,35365)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08. März 2007 - 1 K 1075/03.Me (https://dejure.org/2007,35365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürBG § 72 b Abs 1; ThürBG § 76 Abs 2; ThürBG § 76 e Abs 1 Satz 1; ThürBG § 76 e Abs 2; ThürHG § 5
    Recht der Landesbeamten; Voraussetzungen für die Bewilligung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses nach § 76 e ThürBG; Beamter; Professor; Dienstverhältnis; Teilzeit; Altersteilzeit; Blockmodel; Arbeitszeit; beschäftigt; Beschäftigung; Belange; dienstlich; dringend; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

    Auszug aus VG Meiningen, 08.03.2007 - 1 K 1075/03
    Unter "dienstlichen Belangen" in Altersteilzeitregelungen ist das engere öffentliche, das heißt dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382 ff.).

    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382 m. w. N.; vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 18.02.2003 - 4 K 650/02.We -, ThürVBl 2003, 231).

    öffentliche, das heißt dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; so auch die Begründung zu § 76 im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum 3. Gesetz zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes vom 17.06.1998 - Lt-Drs 2/2973, S. 10: "Die zuständige Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn dem Antrag des Beamten im gewünschten Umfang dienstliche Belange [z.B. Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung] entgegenstehen").

    Darunter sind solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse zu verstehen, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln und Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a. a. O.).

    gewissen Umorganisation der Behörde als entgegenstehende dienstliche Belange in Betracht (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a. a. O.).

    Andererseits kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, dann einen entgegenstehenden dienstlichen Belang darstellen, wenn die allgemeine Haushaltslage des Dienstherrn auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt - etwa, weil der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a. a. O.).

  • VG Weimar, 18.02.2003 - 4 K 650/02

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten; Altersteilzeit; Blockmodell;

    Auszug aus VG Meiningen, 08.03.2007 - 1 K 1075/03
    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382 m. w. N.; vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 18.02.2003 - 4 K 650/02.We -, ThürVBl 2003, 231).

    Ein anderes Verständnis dieser Tatbestandsvoraussetzungen würde ansonsten die gesetzliche Regelung leerlaufen lassen (so auch VG Weimar, Urteil vom 18.02.2003, a. a. O.).

    Ein subjektives Recht auf uneingeschränkte Gewährung von Altersteilzeit eröffnet die Regelung gerade nicht (so auch VG Weimar, Urteil vom 18.02.2003, a. a. O.).

    § 13 Abs. 4 GKG a.F. findet für Klagen auf Gewährung von Altersteilzeit keine Anwendung, weil Streitgegenstand nicht die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses ist (so auch HessVGH, Beschluss vom 06.06.2006, a.a.O. und VG Weimar, Urteil vom 18.02.2003, a.a.O.).

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